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Erstes Buch Einleitende Untersuchungen.- Erstes Kapitel. Die Aufgabe der Staatslehre.- 1. Die wissenschaftliche Stellung der Staatslehre.- Gesellschaftswissenschaften und Staatswissenschaften. Die einzelnen Staatswissenschaften. Die Staatslehre als theoretische Staatswissenschaft.- 2. Die Gliederung der Staatslehre.- Allgemeine und besondere Staatslehre. Einteilung der allgemeinen Staatslehre in allgemeine Soziallehre des Staates und allgemeine Staatsrechtslehre. Gegensatz und Zusammenhang beider.- 3. Die Politik und ihr Verhältnis zur Staatslehre.- Die Politik als angewandte Staatswissenschaft und als Kunstlehre. Ihre Bedeutung für die Staatslehre und die Staatsrechtslehre insbesondere.- 4. Kausal- und Normwissenschaft.- Verhältnis der Staatslehre und Politik zu beiden.- 5. Begrenzung der Aufgabe einer allgemeinen Staatslehre.- Ausschließung prähistorischer Forschung. Beschränkung auf die heutige abendländische Staatenwelt. Ausschluß der Politik, mit Ausnahme der Grenzgebiete zwischen ihr und der Staatslehre.- Zweites Kapitel. Die Methodik der Staatslehre.- 1. Notwendigkeit methodologischer Untersuchung.- Methodologische Verwirrung in den Sozialwissenschaften und deren Gründe. Feststellung der Forschungsprinzipien der Saatslehre gefordert.- 2. Unterscnied der soziaiwissenschalthchen Erkenntnis von der naturwissenschaftlichen.- Das Ziel der Naturwissenschaften, die Verwandlung der Qualitäten in Quantitäten, ist in der Sozialwissenschaft nicht zu erreichen. Bedeutung des Individuellen in der Sozialwissenschaft.- 3. Die Forschung nach den Typen in der Sozial Wissenschaft.- Soziale Vorgänge nie identisch, aber doch analog. Wissenschaftliche Isolierung zum Zwecke der Klassifizierung. Einzelstaat staatliche Institution überhaupt – einzelne staatliche Institutionen Gegenstände wissenschaftlicher Betrachtung.- 4. Die Typen als Gegenstand der Staatslehre.- Idealer und empirischer Typus, Entwicklungstypen und Daseinstypen. Der Typus als heuristisches Prinzip. Seine historisch-soziale und juristische Betrachtungsweise.- 5. Die historische Forschungsweise in der Staatslehre.- Unterschied von Änderung und Entwicklung der Institutionen. Zweckwandel bloß Änderung. Entwicklung nur bei konstanten Zwecken. Ansichten von primärer bewußter und unbewußter Schöpfung von Staat und Recht. Einseitigkeit beider. Unbeabsichtigte Nebenerfolge von Zweckhandlungen.- 6. Die juristische Methode in der Staatslehre.- Sie gilt allein für die Feststellung der Sätze der Staatsrechtslehre und Entwicklung deren Inhalts. Juristisch nicht gleich privatrechtlich. Einheitlichkeit der juristischen Methode. Ihre Grenzen.- Drittes Kapitel. Die Geschiclite der Staatslehre.- Antike Staatslehre. Ihr vornehmstes Objekt der Idealtypus.- Daneben eingehende Kritik des Vorhandenen.- Charakter der mittelalterlichen Staatslehre. Verbindung der Staatslehre mit der Jurisprudenz.- Neuere Zeit beginnt mit politischen Erörterungen. Gegensatz hierzu im Naturrecht. Gelegentliche Vermischung beider.- Montesquieus Musterstaat wird Grundlage des liberalen Programms.- Forderung einer allgemeinen Staatslehre. Unklarheit der einschlägigen Darstellungen.- Scheidung des Theoretischen vom Praktischen. Staatsrechtslehre vor allem Domäne des Juristen. Arbeiten philosophischer Schriftsteller darüber. Werke über Politik auf historischer Grundlage. Soziologische, wirtschaftliche und verwandte Forschungen.- Viertes Kapitel. Die Beziehungen der Staatslehre zur Gesamtheit der Wissenschaften 71125.- I. Universelle und isolierende Forschung.- Staat Objekt der Natur- und Geisteswissenschaften. Notwendigkeit seiner isolierten Betrachtung. Deren Korrektur durch Verbindung mit den anderen Wissenschaften. Warnung vor Vermischung der Methoden.- II. Das Verhältnis der Staatslehre zu den Naturwissenschaften.- 1. Einfluß der Naturbedingungen des Gebiets auf den Staat.- 2. Einfluß der physischen Beschaffenheit der Bewohner auf den Staat. Rassenlehre. Physischer Einfluß psychisch vermittelt.- III. Das Verhältnis der Staatslehre zu den übrigen Geisteswissenschaften.- 1. Die Beziehungen der Staatslehre zur Psychologie und Anthropologie.- 2. Die Beziehungen der Staatslehre zu den Sozialwissenschaften.- Zweites Buch Allgemeine Soziallehre des Staates.- Fünftes Kapitel. Der Name des Staates.- Griechische, römische, mittelalterliche Terminologie. Entstehung des Wortes “Staat”. Seine Mehrdeutigkeit bis in die neueste Zeit. Andere Bezeichnungen.- Sechstes Kapitel. Das Wesen des Staates.- I. Die Erkenntnisarten des Staates.- Objektive und subjektive Betrachtungsweise. Historischpolitisehe und juristische Erkenntnisweise.- II. Die einzelnen Staatstheorien.- A. Theorien voin überwiegenden objektiven Sein der Staaten.- B. Theorien vom überwiegenden subjektiven Sein der Staaten.- C. Die juristischen Lehren vom Staate. Der Staat als Rechtsbegriff.- Rückblick auf die Staatstheorien. Erklärungsversuche entweder individualistisch-atomistisch oder kollektivistischuniversalistisch.- III. Entwicklung des Staatsbegriffes.- 1. Der soziale Staatsbegriff.- 2. Der juristische Staatsbegriff.- Siebentes Kapitel. Die Lehren von der Rechtfertigung des Staates.- I. Das Problem.- Die Frage nach dem Grund des Staates ist praktischer Natur. Verschiedene Wege ihrer Lösung. Die fünf Arten der Begründung des Staates.- II. Die einzelnen Theorien.- 1. Die religiös-theologische Begründung des Staates.- 2. Die Machttheorie.- 3. Die Rechtstheorien.- 4. Die ethische Theorie.- 5. Die psychologische Theorie.- III. Systematische Entwicklung der Rechtfertigungstheorie.- Staatliche Zwangsgewalt durch die psychologisch-historisehe Théorie nicht erklärt. Organisation Vorbedingung jeden gedeihlichen gemeinschaftlichen Wirkens. Grundirrtum der anarchistischen und sozialistischen Theorien.- Die Rechtsordnung einzige Garantie gesellschaftlichen Lebens. Frage nach dem Grund des Staates gleich der nach dem Grunde des Rechtes. Unmöglichkeit allgemeiner Rechtfertigung eines konkreten Staates. Einschränkung der Rechtfertigung des Staates auf den gegenwärtigen und künftigen Staat. Verbindung der Lehre von der Rechtfertigung des Staates mit der von den Staatszwecken.- Achtes Kapitel Die Lehren vom Zweck des Staates.- I. Das Problem.- Dessen Vernachlässigung in neuester Zeit. Verschiedenartigkeit der Fragestellung: nach dem objektiven universalen Zweck; bei Plato und der christlichen Theologie. Seine Negierung durch eine mechanisch-materialistische, seine Bejahung dutch eine teleologische Weltanschauung. Frage nach dem objektiven partikularen Zweck. Willkürlichkeit der Beantwortung, ihre Bedeutung fürdas populäre Bewußtsein.- Frage nach dem subjektiven Zweck. Ihre Notwendigkeit. Subsumierung der mannigfaltigen Zwecke unter oberste Zwecke. Formale Staatsdefinition nicht genügend für umfassende Erkenntnis des Staates.- Praktische Bedeutung der Erkenntnis des Staatszwecks. Deren Grenzen.- II. Überblick über die einzelnen Zwecktheorien.- Die Lehre bei Aristoteles, den Römern, der neueren naturrechtlichen Literatur. Ihre Umwandlung mit dem Siege der historischen Schule. Lehre von der Zwecklosigkeit des Staates. L. v. Haller, Verwechslung von Zwecken und Funktionen. Einfluß des Idealtypus auf ältere Zwecklehren. Lehren vom absoluten Zweck. Ihr agitatorischer Kern. Die relativ-konkreten Staatszwecke. Einteilung der abgoluten Theorien.- III. Entwicklung der Theorie der relativen Staatszwecke.- 1. Psychologische und physische Grenzen der Staatstätigkeit. Regulierende Wirkung dieser Einsicht für das Staatsleben.- 2. Solidarische planmäßige menschliche Lebensäußerungen sind dem Staate eigentümlich. Ihre Zurückführuög auf das Bewahren, Ordnen, Unterstützen. Ausbildung der Individualität als Solidarinteresse. Ausbreitung der Solidarität der Interessen mit wachsender Kultur. Ausschließliche und konkurrierende Staatszwecke.- 3. Ausschheßliche Staatsaufgaben: Schutz der Gesamtheit und ihrer Glieder, Bewahrung und Erhöhung des internationalen Ansehens, Erhaltung und Förderung der eigenen Existenz durch innere Stsiatstätigkeit.- 4. Ausschließliche Staatsaufgaben femer: bewußte Fortbildung und Aufrechterhaltung der Rechtsordnung und damit Förderung der Kultürinteressen.- 5. Höhere Kulturzwecke in der Rolle von Mitteln für den Macht-, Schutz- und Rechtszweck. Historisch bedingte Ausdehnung der Staatstätigkeit.- 6. Verhältnis des Staates zu den einzelnen Interessen. Tendenz zu fortschreitender Organisation, Sozialisierung, Zentralisierung, internationaler Verwaltung. Evolutionistischer Standpunkt gegenüber der Wohlfahrtspflege.- 7. Zusammenfassung. Individuelle, nationale, menschheitliche Solidarinteressen.- Neuntes Kapitel. Entstehung und Untergang des Staates 266286.- 1. Die Entstehung des Staates.- Primäre und sekundäre Staatenbildung. Staat als Produkt menschlicher Anlagen, seine Bildung von Rechtsbildung begleitet. Dem antiken Denken ist die Staatsbüdung rein faktischer Art. Wird als rechtlicher Prozeß aufgefaßt im Mittelalter, sodann in neueren Lehren. Deren Unhaltbarkeit. Eigener Wille des Staates sein Rechtsgrund. Schöpfungsakt selbst außerhalb des Rechts liegend. Formelle Freiheit und materielle Gebundenheit des neuen Staates. Staatensukzession. Gebietszessionen. Umbildung und Neubildung von Staaten. Umbüdung beim Aufgeben der Souveränetät.- 2. Der Untergang des Staates.- Rein faktisch oder faktisch und rechtlich. Legale Selbstvernichtung, legale Inkorporierung. Totaler Untergang, Lostrennung von Staaten, ünhaltbarkeit des Legitimitätsprinzips. Recht und Billigkeit als Beurteilungsmaßstäbe. Möglichkeit von Zweifeln.- Zehntes Kapitel Die gesehiehtlichen Haupttypen des Staates 287331.- Gegensatz oder Übereinstimmung früherer staatlicher Verhältnisse mit den modernen.- 1. Der altorientalische Staat.- Unsere mangelhafte Kenntnis von ihm. Despotie allgemeines Schlagwort. Ihr Merkmal Zufälligkeit der Garantien der Rechtsordnung. Theokratie und ihre zwei Grundtypen. Herrscher entweder Vertreter göttlicher Macht oder eingeschränkt durch sie. Zweiter Fall beim israelitischen Staat. Berufung der verschiedensten politischen Theorien auf ihn.- 2. Der hellenische Staat.- Die Charakteristik des hellenischen Staates in der modernen Literatur. Seine Omnipotenz, angebliche Rechtlosigkeit des Individuums. Plato und Aristoteles als erste Hauptquelle dieser Lehre. Dazu kommt der moderne Liberalismus, um einen Gegensatz zum modernen Staat zu konstruieren. Einfluß B Constants, dem die Philologen und Historiker, aber auch Stahl, R. v. Mohl und andere folgen. Mängel des hellenischen Idealtypus, dem der spartanische Militärstaat zugrunde liegt. Athen zeigt die geschichtliche Vollendung des griechischen Staates.- Charakteristik der Polis. Innere Einheit der Polis schon im Beginne ihrer Geschichte. Gründe dieser Erscheinung. Bedeutung der Einheit von Staat und Kultgemeinschaft. Herrschaft des Gesetzes. Entwicklung des Individualismus in Athen. Irrtümer F. de Coulanges’.- Weite faktische staatsfreie Sphäre des Individuums. Mangel einer Erkenntnis ihrer rechtlichen Natur. Anerkennung der Privat- und politischen Rechte. Deren Rechtsschutz.- Haltlosigkeit der Constant-Stahl-Mohlschen Lehre.- Zusammenfassende Charakteristik des griechischen Staates.- 3. Der römische Staat.- Analogie mit dem griechischen Typus. Einwirkung des römischen Staates auf die moderne Staatenwelt, Unterschied in der Stellung der griechischen und römischen Familie. Bedeutung der römischen Familie für den Charakter des Staates, Faktische staatsfreie Sphäre des römischen Bürgers wie in Hellas. Herrschaft des Gesetzes. Juristische Erfassung der Qualität des Bürgers als Trägers von Ansprüchen an den Staat. Abstufungen der Zivitat.Vollpersönlichkeit nur im Bürger vorhanden, auch nach dem Siege des Christentums. Fortschreitende Reduzierung der individuellen Freiheit im sinkenden Rom. Ihre Vernichtung seit Konstantin..- 4. Der mittelalterliche Staat.- Sein Gegensatz zum antiken. Anfänglich rudimentäre Staatsbildungen. Germanischer Landstaat ohne Zentralisation. Notwendigkeit der monarchischen Staatsform. Dualismus zwischen Königs- und Volksrecht. Seine Verschärfung durch Feudalisierung. Der ständische Staat sein typischer Ausdruck.- Seine Einschränkung durch die Kirche. Monistisch gestaltete italienische Stadtrepubliken. Machiavelli. Kirche monistisches Vorbild für den Staat.- 5. Der moderne Staat.- Sieg des Staates über die Kirche seit der Reformation. Fürstlich-ständischer Kampf und seine Lösungen. Bedeutung der Lösung im absolutistischen Sinn. Moderne Revolutionen. Antiker Ausgangspunkt ist Endpunkt für den modernen Staat. Der Einheitsstaat in der politischen Theorie. Hobbes, Locke, Rousseau.- Unterschied des modernen Staates vom antiken. Bewußtsein von der staatsfreien Sphäre des Individuums als Resultat des überwundenen Dualismus.- Dessen Einwirkung auch auf die naturrechtliche Schule. Gegensatz antiker und moderner Staatslehre auf dem Gegensatz von Monismus und Duahsmus beruhend.- Elftes Kapitel. Staat und Recht.- I. Das Problem des Rechtes.- Das Recht als innermenschliche Erscheinung. Die Überzeugung von seiner Gültigkeit seine Basis.- Seine staatlichen und nichtstaatlichen Garantien. Rechtsnormen sind nicht Zwangs-, sondern garantierte Normen.- II. Die einzelnen Fragen.- 1. Das Problem des Staatsrechtes.- 2. Der Staat und die Rechtsbildung.- 3. Die Bindung des Staates an sein Recht.- 4. Der Staat und das Völkerrecht.- Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre.- Zwölftes Kapitel. Die Gliederung des öffentlichen Rechtes.- Privat- und öffentliches Recht. Alles Privatrecht Sozialrecht und auf öffentlichem Recht ruhend. Schwierigkeit der Grenzbestimmung beider Rechtsgebiete.- Selbständigkeit des öffentlichen Rechtes. Staatsgewalt ist rechtliche Gewalt, durch Völkerrecht und Staatsrecht eingeschränkt. Gliederung des letzteren in Justizrecht, Verwaltungsrecht und Staatsrecht im engeren Sinn. Recht der öffentlichen Verbände als Teil des Staatsrechtes. Stellung des Kirchenrechtes. Einteilung des gesamten öffentlichen Rechtes.- Dreizehntes Kapitel. Die rechtliche Stellungder Elemente des Staates.- 1. Das Staatsgebiet.- Rechtliches Wesen des Gebietes. Seine Ausschließlichkeit.- Scheinbare Ausnahmen: 1. beim Kondominium. 2. im Bundesstaat. 3. durch völkerrechtliche Zulassung. 4. Durch kriegerische Okkupation.- Gebiet räumliche Grundlage der staatlichen Herrschaftsentfaltung nach außen und innen. Kein Dominium, sondern Imperium. Unmöglichkeit eines öffentlichen Eigentums. Gebietshorrschaft nicht Sachen-, sondern personenrechtlichen Charakters. Das staatliche Recht am Gebiete ist bloß Reflexrecht.- Unteilbarkeit des Staatsgebieites. Erwerb von Staatsgebiet.- Gebiet der Kommunalverbände.- Bedeutung der modernen Auffassung vom Gebiete.- 2. Das Staatsvolk.- Volk in subjektiver und objektiver Qualität. Volk als Genossenschaft der Staatsmitglieder und als Summe der Untertanen.- Mitgliedschaft am Staate und subjektives öffentliches Recht. Entstehung der Vorstellung subjektiver öffentlicher Rechte aus dem mittelalterlichen Dualismus. Erste Anerkennung angeborener Menschenrechte im Gefolge der Reformation.- Stellung des Naturrechtes zu den Menschenrechten. Locke und Blackstone. Amerikanische Erklärungen der Rechte.- Französische Erklärung der Rechte von 1789 und ihre Wirkung.- Die modernen Lehren vom subjektiven öffentlichen Recht. Dessen Wesen.- Drei Kategorien öffentlich-rechtlicher Ansprüche. 1. Anspruch auf Freiheit vom Staate. 2. Ansprüche auf positive Staatsleistungen. 3. Ansprüche auf Leistungen für den Staat. Natur des Wahlrechts.- Öffentliche Rechte der Verbände.- Individuen und Verbände als Objekt der Staatsgewalt. Einheit des Staatsvolkes, das nur im Staate denkbar.- 3. Die Staatsgewalt.- Wesen der Herrschergewalt und ihre Unterscheidung von anderen Gewalten.- Aufsaugung der unteren Gewalten durch die Staatsgewalt.- Staatsgewalt als Gegenstand des Staatsrechtes.- Vierzehntes Kapitel. Die Eigenschaften derStaatsgewalt.- I. Die Souveränetät.- 1. Geschichte des Souveränetätsbegriffs.- 2. Das Wesen der Souveränetät.- II. Fähigkeit der Selbstorganisation und Selbstherrschaft.- Wesentliches Merkmal des Staates: ursprüngliche Herrschaftsgewalt mit eigener Organisation. Deutsche Gliedstaaten, schweizer Kantone, amerikanische Einzelstaaten sind Staaten. Kommunen, Elsaß-Lothringen, englische Charterkolonien, österreichische Königreiche und Länder sind keine Staaten. Identität der höchsten Organe zieht Staatsidentität nach sich. Autonomie, eigene Verwaltung und Rechtsprechung weiteres Staatsmerkmal. Verwandlung des abhängigen Staats in einen souveränen. Grenze zwischen souveränem und nichtsouveränem Staat..- III. Die Unteilbarkeit der Staatsgewalt.- Verwechslung der Begriffe Staatsgewalt und Souveränetät.- Fünfzehntes KapiteL Die Staatsverfassung.- Notwendigkeit einer Verfassung für jeden Staat. Deren regelmäßiger Inhält.- I. Überblick über die Geschichte der Verfassungen.- II. Die Bedeutung der Verfassungen im Rechte der Gegenwart.- Sechzehntes Kapitel. Die Staatsorgane.- I. Allgemeine Erörterungen.- Psychologische Synthese der Verbandseinheit. Tatsächliche Organisation als untermenschliche Erscheinung..- II. Die Arten der Staatsorgane.- 1. Die unmittelbaren Organe.- 2. Die mittelbaren Staatsorgane.- 3. Die Rechtsstellung der Staatsorgane.- Siebzehntes Kapitel. Repräsentation und repräsentative Organe.- 1. Der Repräsentationsgedanke ein rein juristischer.- 2. Vorgeschichte der modernen Vorstellungen. Hellas und Rom. Repräsentativer Charakter der Magistratur, des Princeps, des Senats in Rom. Repräsentationsgedanke im Mittelalter. Gebundene Stellvertretung. Entwicklung des englischen Parlaments zum Vertreter des gesamten Volkes. Historischer Prozeß in Frankreich. Sieyès-Rousseau. Die Vereinigten Staaten. Ihre Einwirkung auf Frankreich.- 3. Unklarheiten in der Literatur. Deren Kritik.- 4. Lösung des Problems. Volk und Volksvertretung als juristische Einheit. Volksvertretungen als unmittelbare sekundäre Organe. Rechtliches Organverhältnis zwischen dem Volk und seinen Repräsentanten. Verschiedenartige Organisation des Volkes als primären Organes. Integralemeuerung und Auflösungsrecht in dieser Beleuchtung.- 5. Alte Vorstellung des Monarchen als Delegatars. Naturrechtliche Anschauung Rousseaus. Demokratisch republikanische Staatshäupter als unmittelbare sekundäre Staatsorgane. Monarchen als primäre Staatsorgane. Organstellung der Richter. Charakter neuerer staatlicher Verwaltungsbehörden.- 6. öffentlich-rechtliche Verbände und ihre repräsentativen Organe.- Achtzehntes Kapitel. Die Funktionen des Staates.- I. Geschichte der Funktionenlehre.- Einwirkung der konkreten staatlichen Organisation auf die Funktionenlehre. Aristoteles, Bodin, Hobbes, Pufendorf. Einteilung nach den Hoheitsrechten des Landesherrn. Nach dem Behördensystem. Höpfner, Schlözer, Gönner, Leist. Versuche, Justiz und Verwaltung zu scheiden.- Bedeutsamste Unterscheidung der Staatsfunktionen durch den Gegensatz persönlicher Staatselemente entstanden. Marsilius von Padua. Monarchomachen. Hobbes, Locke.- Montesquieu.- Rousseau, Clermont-Tonnère, Benj. Constant. Deutsche Auffassungen.- II Einteilung der Staatsfunktionen..- Möglichkeit mannigfaltiger Einteilungen, von denen nur wenige wertvoll. Zerfällung der Staatstätigkeit in Verwaltungsgebiete keine wissenschaftliehe Einteilung.- Neunzehntes Kapitel Die Gliederung des Staates.- I Die Bedeutung des Problems.- Die typischen Staatsvorstellungen dem Einheitsstaate entlehnt. Antiker Idealtypus. Sein Einfluß auf mittelalterliche Anschauungen. Kampf mit dem Absolutismus als Ursprung der Lehre von der Staatsgliederung. Zentralisatioi und Dezentralisation. Selbstverwaltung und ihre verschiedenen Bedeutungen. Gegensatz englischer und kontinentaler Form der Selbstverwaltung und ihre gegenseitige Durchdringung. Administrative Dezentralisation. Dezentralisation durch Selbstverwaltung.- II Die Arten staatlicher Gliederung.- 1. Administrative Dezentralisation.- Provinzialsystem (Island). Zentralsyst3m. Dezentralisation durch Mittelr und Lokalbehörden.- 2. Dezentralisation durch Selbstverwaltung.- Gemeinsames negatives Merkmal aller Selbstverwaltung. Selbstverwaltung auf Grund von Recht und auf Grund von Pflicht. Von einzelnen, von Verbänden. Englische Staatsverwaltung durch Ehrenamt. Verschiedene Modifikationen. Gemischte Staatsbehörden. Aktive und passive öffentlich-rechtliche Verbände. Typus des letzteren in England. Typus des ersteren die Gemeinde der kontinentalen Staaten. Anspruch auf Selbstverwaltung in England und auf dem Kontinente. Gemeinde als Typus deä zur Selbstverwaltung berechtigten Verbandes. Ihr Imperium derivativer Art. Selbständiger und aufgetragener Wirkungskreis der Gemeinde, Zusammenfassung..- 3. Dezentralisation durch Länder (Staatsfragmente).- Vorhandene staatsrechtliche Schulbegriffe nicht ausreichend zur Erfassung aller existierenden Staatsgebilde. Überblick über die staatlichen Gebilde mit unvollkommener Einheit.- Zwanzigstes Kapitel. Die Staatsformen.- I. Einteilung der Staätsformen..- Alter des Problems. Möglichkeit zahlreicher Einteilungen. Geringer Wert der meisten Kategorien. Die Staatsgewalt als eigentümlichstes Staatselement. Konstante formale Willensverhältnisse. Die Art der Willensbildung als rechtliches Unterscheidungsprinzip. Physischer und juristischer Wille. Antike Staatslehre und Machiavelli. Monarchie. Republik.- II Die Monarchie.- 1. Das Wesen der Monarchie.- 2. Die Arten der Monarchie.- III. Die Republik.- 1. Das Wesen der Republik.- 2. Die Arten der Republik.- Einundzwanzigstes Kapitel. Die Staaten-yerbindungen.- I. Einleitende Erörterungen.- 1. Das Problem der Staatenverbindungen von antiker Staatswissensohaft kaum gestreift. Auch heute noch Unklarheit auf diesem Gebiete.- 2. Staatensysteme sind Verbindungen sozialer, nicht rechtlicher Art. Einzelverträge, Vereinbarungen, Verwaltungsvereine.- 3. Staatenverbindungen im engeren Sinne als dauernde rechtliche Vereinigungen politischer Natur. Unterschied von Allianzen.- 4. Organisierte und nichtorganisierte, völkerrechtliche und staatsrechtliche Verbindungen. Untunlichkeit der strikten Durchführung dieser Einteilung.- II. Die Arten der Staatenverbindungen (im engeren Sinne).- A. Scheinbare Staatenverbindungen.- B. Staatenverbindungen im Rechtssinne.- Zweiundzwanzigstes Kapitel. Die Garantien des öffentUchen Rechtes.- I. Soziale Garantien.- II. Politische Garantien.- III. Rechtliche Garantien.- 1. Administrative, finanzielle und parlamentarische Kontrollen.- 2. Individuelle Verantwortlichkeit der Träger staatlicher Organstellung gegenüber dem Staate.- 3. Rechtsprechung als staatliche Funktion zum Schutze des gesamten Rechtes.- 4. Rechtsmittel der Gewaltunterworfenen zur Verfolgung ihrer individuellen Rechte. Schluß.- Verzeichnis der Abweichungen.- Namen- und Sachregister.